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Satzung

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Junge Philharmonie Ostwürttemberg e.V.“ und ist unter der Nummer VR 508 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ellwangen eingetragen.
2. Die Junge Philharmonie Ostwürttemberg e.V. ist das Sinfonieorchester der regionalen Musikschulen und der Landkreise Ostalbkreis und Heidenheim.
3. Der Vereinssitz ist die Internationale Musikschulakademie Kulturzentrum Schloss Kapfenburg in Lauchheim. Die Geschäftsstelle ist im Landratsamt Ostalbkreis in Aalen.

§ 2 Aufgabe und Zweck
1. Aufgabe des Vereins ist die projektbezogene Zusammenführung talentierter Musikerinnen und Musiker zwischen 12 und 24 Jahren zur Durchführung von Probenphasen und eigenständigen Konzerten. Die Musikerinnen und Musiker kommen vor allem aus den 14 öffentlichen Musikschulen in der Region Ostwürttemberg.
2. Ziel der Projektarbeit ist eine pädagogisch verantwortungsvolle Heranführung junger Musikerinnen und Musiker an künstlerisch anspruchsvolles Orchesterspiel. Die Junge Philharmonie Ostwürttemberg e.V. ergänzt auf diese Weise die Nachwuchsarbeit der regionalen Musikschulen und leistet einen aktiven Beitrag in den Bereichen Kultur und Jugendbildung. Darüber hinaus will sie die regionale Identität der Bürger Ostwürttembergs fördern und stärken.
3. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sin-ne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Alle natürlichen und juristischen Personen können Mitglied des Vereins Junge Philharmonie Ostwürttemberg e.V. werden.
2. Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld- oder Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt. Der Vorstand kann besonders verdienten Förderern des Vereins die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
3. Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an die Geschäftsführung voraus.
4. Die Mitgliedschaft beginnt am 1. Januar des selben Jahres, falls der Aufnahme-antrag von Januar bis Juli gestellt wird, bzw. am 1. Januar des Folgejahres, wenn der Aufnahmeantrag von August bis Dezember gestellt wird.
5. Die Mitgliedschaft endet:
a) bei natürlichen Personen mit dem Tod; bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
b) durch schriftliche Austrittserklärung, die spätestens bis zum 31. Oktober an die Geschäftsführung zu richten ist und mit Ablauf des Kalenderjahrs wirksam wird.
c) durch Ausschluss für den Fall, dass sich das Mitglied in Widerspruch zu den erklärten Zielen des Vereins setzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung des Vorstands schriftlich die Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig entscheidet.

§ 4 Spenden und Beiträge
1. Der Verein ist berechtigt, Mitgliedsbeiträge zu erheben und Spenden zur Erfüllung seines gemeinnützigen Zwecks entgegenzunehmen.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat

§ 6 Die Mitgliederversammlung
1. Jedes Mitglied, auch ein Ehrenmitglied und ein förderndes Mitglied, hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung ist mit folgenden Aufgaben betraut:
a) Wahl des Vorstands
b) Wahl der Kassenprüfer
c) Genehmigung des aufgestellten Haushaltsplanes
d) Entgegennahme des Jahresberichts, des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstands
f) Festsetzung der Beiträge
g) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
h) Beschlussfassung über den Ausschluss des Mitglieds, soweit die Mitgliederversammlung angerufen wurde
3. Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden. Sie ist mit einer Frist von drei Wochen unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss ein-berufen werden, falls dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder beantragt wird.
4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und von einem der Vorsitzenden gegenzuzeichnen. Die Vertretung durch ein anderes Mit-glied ist aufgrund einer schriftlichen Vollmacht möglich. Für Satzungsänderungen ist die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden bzw. vertretenden Mitglieder erforderlich.
5. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands einen oder mehre-re Ehrenvorsitzende(n) berufen.

§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) zwei Geschäftsführern
d) dem Schatzmeister
e) zwei Kassenprüfern
f) dem Schriftführer
g) dem Regionalvorsitzenden der Musikschulen Ostwürttemberg h) dem Direktor der Internationalen Musikschulakademie Schloss Kapfenburg i) einem Orchestermanager
2. Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Alleinvertretungsberechtigt sind der 1. Vorsitzende und die zwei Stellvertreter.
5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Der Vorstand beschließt über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 3 dieser Satzung.

§ 8 Beirat
1. Der Beirat unterstützt die Aufgaben des Vorstands und hat beratende Funktion.
Die Aufgaben des Beirats sind insbesondere: a) Orchesterführung b) Programm- und Terminplanung c) Auswahl des pädagogischen Personals (Dirigenten, Dozenten, Solisten) d) Unterstützung und Beratung der Geschäftsführung bei der Finanzplanung
2. Der Beirat setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden
b) den Geschäftsführern
c) dem Regionalvorsitzenden der Musikschulen Ostwürttemberg
d) zwei Musikschulleitern aus der Region Ostwürttemberg, die von der Regionalkonferenz der Musikschulen berufen werden
e) dem Direktor der Internationalen Musikschulakademie Schloss Kapfenburg
f) dem Dirigenten
g) den Orchestermanagern
h) dem Orchestervorstand
i) der Vorstand kann weitere Mitglieder berufen.
3. Die Mitglieder des Beirats müssen nicht gleichzeitig Vereinsmitglieder sein.
4. Die Geschäftsführung beruft die Sitzungen des Beirats ein und leitet diese.

§ 9 Verwendung der Mittel
Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Der Verein darf außerdem keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig ho-he Vergütungen begünstigen. Der Vorstand und die Mitglieder des Beirats haben keinen Anspruch auf eine Vergütung ihrer Tätigkeit in diesem Amt.

§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 11 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung erfolgt durch die beiden Kassenprüfer. Der Kassenbericht ist bei der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
2. Mit der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an einen gemeinnützigen Verein mit gleicher Zielsetzung in der Region Ostwürttemberg.

§ 13 Haftungsausschluss
Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstands, für Schadenersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen

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